Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

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Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das wichtigste Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitssystem. Er setzt sich zusammen aus Vertragsärzten, Vertragszahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen.

Die Trägerorganisationen des G-BA sind die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV). Das Beschlussgremium des G-BA (Plenum) besteht aus dem Unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) benannten Mitglied, zwei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und zwei von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) sowie fünf vom GKV-SV benannten Mitgliedern. Zu den Gremien des G-BA zählen neben dem Plenum noch 8 Unterausschüsse, denen derzeit insgesamt über 80 Arbeitsgruppen zuarbeiten.

Außerdem haben Vertreter von Patientenorganisationen ein Mitberatungs- und Antragsrecht im G-BA; sie nehmen an den Sitzungen aller Gremien teil, haben jedoch kein Stimmrecht. Die 2004 mit dem Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) eingeführte Patientenbeteiligung im G-BA hat sich bewährt und wurde beibehalten beziehungsweise verbessert. Infolge der Gesundheitsreform 2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) wurde am G-BA eine Stabsstelle Patientenbeteiligung eingerichtet, die es den Patientenvertreterinnen und -vertretern ermöglichen soll, ihre Aufgaben auf gleicher Augenhöhe mit den Mitgliedern des G-BA wahrzunehmen.

Der gesetzliche Auftrag des G-BA ist im Wesentlichen in § 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Danach ist es die Aufgabe des G-BA, die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu beschließen. In diesen Richtlinien erfolgt insbesondere die nähere Konkretisierung des Leistungsanspruchs gesetzlich Krankenversicherter auf bestimmte Behandlungen oder Untersuchungen. Das heißt, der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden können. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der Gesetzlichen Krankenversicherung (Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser, Krankenkassen und Versicherte) bindend. Beispielhaft genannt seien die Richtlinien über die Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung oder im Krankenhaus, über die Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln, von häuslicher Krankenpflege sowie zur Früherkennung von Krebserkrankungen. Darüber hinaus hat der G-BA weitere Aufgaben bei der Festlegung der Anforderungen an die Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung. Die vom G-BA getroffenen Beschlüsse, deren Begründungen, die Richtlinien und weitere Informationen sind auf seiner Internetseite veröffentlicht (www.g-ba.de).

Das BMG führt die Rechtsaufsicht über den G-BA. Nach § 94 SGB V sind die Richtlinienbeschlüsse dem BMG zur Prüfung vorzulegen. Das BMG kann diese Beschlüsse bei Vorliegen von Rechtsverstößen beanstanden und damit im Wege einer präventiven Kontrolle das Wirksamwerden dieser Beschlüsse verhindern. Erst bei einer Nichtbeanstandung durch das BMG werden sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit rechtswirksam.

Die Arbeitsweise des G-BA, die Geschäftsführung und weitere organisatorische Fragen, wie die Einsetzung von Unterausschüssen sind in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit unterliegt. Die methodischen Anforderungen an die wissenschaftliche Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Leistungen und Maßnahmen durch den G-BA und weitere Verfahrensfragen regelt die (ebenfalls vom BMG zu genehmigende) Verfahrensordnung.


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