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Allgemeines zur Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Nach der Definition des Pflegegesetzes sind damit Personen erfasst, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer - voraussichtlich für mindestens sechs Monate - in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten.
Seit Einführung der Pflegeversicherung wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit im SGB XI als zu eng und zu verrichtungsbezogen und zu einseitig somatisch diskutiert. Wesentliche Aspekte, wie beispielsweise die Kommunikation und soziale Teilhabe, würden ausgeblendet und der Bedarf an allgemeiner Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung, insbesondere bei Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, zu wenig berücksichtigt.
Die die Bundesregierung tragenden Koalitionsparteien haben sich im Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 darauf verständigt, eine neue, differenzierte Definition der Pflegebedürftigkeit anzustreben und dabei bereits vorhandene Ansätze in die Prüfung einzubeziehen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat bereits im Herbst 2006 ein transparentes und umfassendes Konsultationsverfahren zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs in die Wege geleitet. Mit diesem Verfahren wurde das Ziel verfolgt, zukünftig den Hilfebedarf pflegebedürftiger Menschen umfassender und besser erfassen zu können.
Die Überprüfung des gegenwärtigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erfolgte durch einen beim Bundesministerium für Gesundheit eingesetzten Beirat. Der Beirat war beauftragt, konkrete und wissenschaftlich fundierte Vorschläge für einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein damit eng verbundenes neues Begutachtungsverfahren zu erarbeiten. Der Auftrag schloss auch die Frage mit ein, wie sich Änderungen finanziell auf die Pflegeversicherung und andere Sozialleistungsbereiche auswirken.
Der neue Begriff sowie das neue Begutachtungsverfahren sollen einen Perspektivwechsel in der Pflegeversicherung schaffen. Das neue Instrument zielt auf eine umfassende Berücksichtigung von Pflegebedürftigkeit, vermeidet also die Reduzierung von Pflegebedürftigkeit auf Hilfebedarf bei bestimmten Alltagsverrichtungen. Es erfasst sowohl körperliche Beeinträchtigungen als auch kognitive/psychische Einbußen und Verhaltensauffälligkeiten, die einen besonderen Unterstützungsbedarf nach sich ziehen. Ein erster Bericht des Beirates wurde am 29. Januar 2009 dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt. In einem ergänzenden Gutachten hat der Beirat am 25. Mai 2009 zu Möglichkeiten der Umsetzung Stellung genommen.
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