Beihilfevorschriften: Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Durchführungshinweise

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Ratgeber Beihilfe in Bund und Ländern

Das beliebte Buch kostet nur 7,50 Euro und informiert rund um die Beihilfe in Bund und Ländern. Autor ist der Beamtenexperte Dipl. Verw. Uwe Tillmann. Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Der Ratgeber kommentiert die Bundesvorschriften, wichtige Abweichungen der Länder sind in einem eigenen Kapitel zusammengefasst. Besonderer Service: im Buch finden Sie 100 ausgewählte Kliniken, die beihilfefähig abrechnen können. >>>Hier zur Bestellung


Beihilfevorschriften (Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Durchführungshinweise)

In Bund und Ländern bestehen bei der Beihilfe unterschiedliche Regelungen. Zwar orientieren sich víele Länder an den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV), dennoch bestehen hinsichtlich der Beihilfe teilweise erhebliche Abweichungen.

Beihilferecht nicht bundeseinheitlich geregelt

Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. In einigen Ländern werden allerdings die Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV) unmittelbar angewendet: Bayern, Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Die Länder Baden-Württemberg, Saarland und Hamburg haben zwar eigene Beihilfevorschriften, dennoch orientieren sich auch dort viele Regelungen an den Vorschriften des Bundes.

In den Ländern Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sind die Unterschiede stärker. Dort gelten eigenständige Regelungen, die überwiegend als Rechtsverordnungen erlassen worden sind.

Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen in den Ländern finden Sie durch Betätigung der entsprechenden Links auf dieser Seite.

Die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) sind durch die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) abgelöste worden. Den Wortlaut der BBhV finden Sie im beliebten Ratgeber "Beihilfe in Bund und Ländern", den Sie hier für 7,50 Euro bestellen können.

Die BBhV regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen, Sanatoriums-, Hospiz- und Kuraufenthalten. Die Beihilfe ergänzt als Fürsorgeleistung die Eigenvorsorge der Beamtinnen und Beamten, die grundsätzlich aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

Hier eine Übersicht, wie Sie zu den Beihilfevorschriften bzw. Beihilfeverordnungen des Bundes und der Länder gelangen:

Bund

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

alte Vorschrift der BhV:
Beihilfevorschriften des Bundes 

Länder

Baden-Württemberg I Bayern I Berlin I Brandenburg I Bremen I Hamburg I Hessen I Mecklenburg-Vorpommern I Niedersachsen I Nordrhein-Westfalen I Rheinland-Pfalz I Saarland I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Schleswig-Holstein I Thüringen I

Weitere LINK-TIPPs zum Beihilferecht sind:

- www.die-beihilfe.de

www.beihilfe-online.de

www.beihilferecht.de


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